§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedchaft
  1. Die Jugendordnung ist die satzungsmäßige Grundlage für die Jugendabteilung des Überlinger Ruderclub „Bodan“ e.V. gemäß § 18 der Vereinssatzung.
  2. Mitglied der Jugendabteilung ist, wer Vereinsmitglied ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ferner sind Mitglied der Jugendabteilung die gewählten und berufenen Vereinsmitglieder.
  3. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins und der Jugendordnung.

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§ 2 Ziele
 
Die Jugendabteilung fördert die sportlichen, persönlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder; sie pflegt den Gemeinschaftssinn, sie internationale Verständigung und die Kontakte verschiedener Bevölkerungsschichten.

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§ 3 Aufgaben
 
Aufgaben sind insbesondere:
  • Förderung des Rudersports
  • Teilnahme an Wettkämpfen
  • Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen, usw.
  • Begegnungen mit anderen Sportarten
  • Begegnungen mit anderen Jugendorganisationen.

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§ 4 Organe
 
Organe der Jugendabteilung sind:
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand

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§ 5 Jugendversammlung
 

  1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 JO ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
  3. Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.:
    • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
    • Wahl des Jugendvorstandes
    • Entlastung des Jugendvorstandes
    • Beratung und Verabschiedung des Haushaltes der Jugendabteilung
  4. Die Jugendhauptversammlung ist zumindest einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins abzuhalten.
  5. Auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Jugendversammlung einzuberufen. Das gleiche Recht steht dem Jugendvorstand mit einfacher Mehrheit und dem Jugendleiter zu.
  6. Die Einberufung der Jugendversammlung erfolgt durch den Jugendleiter durch Aushang am Schwarzen Brett der Jugendabteilung im Vereinshaus.
  7. Jugendversammlungen gemäß obiger Nr. 5 sind binnen 21 Tagen ab Antragsstellung beim Jugendleiter einzuberufen.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig, sofern zumindest ein Zehntel der Stimmberechtigten erschienen ist. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste anwesenden Stimmberechtigten der Abstimmung sich entzieht, sofern nicht die Beschlussfähigkeit zuvor auf Antrag festgestellt wurde.
  9. Die Entscheidungen der Jugendversammlung werden insgesamt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten gefällt.

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§ 6 Jugendvorstand
 

  1. Der Jugendvorstand besteht aus:
    • dem Jugendleiter / der Jugendleiterin
    • dessen / deren Stellvertreter(in)
    • dem / der Jugendkassenwart(in)
  2. Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er nimmt alle hierzu erforderlichen Aufgaben wahr, welche nicht durch diese JO der Jugendversammlung zugewiesen sind. Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugendabteilung im Innen- und Außenverhältnis. Er ist stimmberechtigtes Mitglied der Vereinsgesamtvorstandes gemäß § 15 Nr.4 f der Satzung.
  4. In den Jugendvorstand ist jedes Mitglied der Jugendabteilung wählbar, welches das 15. Lebensjahr vollendet hat. Der Jugendleiter kann auch aus den aktiven Mitgliedern des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus seinem Amt aus, so ist unverzüglich eine Jugendversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Bis zur Neuwahl werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes vom Jugendleiter, ersatzweise vom Vereinsvorstand wahrgenommen.
  5. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden jeweils auf 2 Jahre gewählt. Ist infolge des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes eine Neuwahl erforderlich, so gilt diese Wahl für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandes.
  6. Der Jugendvorstand ist bei der Ausübung seiner Aufgaben an die JO und die Vereinssatzung gebunden. Er vertritt nicht den Verein.
  7. Der Jugendvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er tagt im Übrigen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt.
  8. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Jugendversammlung bis zu vier Beiräte benennen und abberufen, welche ihn in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten unterstützen. Die Beiräte sind Mitglieder der Jugendabteilung. Sie bilden gemeinsam mit dem Jugendvorstand den Jugendausschuss. Dieser hat keine eigene Organfunktion.

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§ 7 Jugendkasse
 
  1. Die Jugendabteilung wirtschaftet mit den ihr vom Verein zugewiesenen Mitteln selbständig und eigenverantwortlich. Gleiches gilt mit den aus Zuschüssen, Spenden und aus Eigenaktivitäten erzielten Mitteln.
  2. Der Nachweis über die Mittelverwendung erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
  3. Dem Vereinsvorstand, bzw. dem beauftragten Vereinsvorstandsmitglied gegenüber ist die Jugendabteilung zur Rechenschaft verpflichtet. Diesem ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

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§ 8 Sonstiges
 

  1. Eine Änderung der Jugendordnung ist von der Jahreshauptversammlung des Vereins mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder genehmigen zu lassen. Die bisherige Satzung gilt bis zur rechtswirksamen Genehmigung der Änderung der JO fort.
  2. Soweit die JO keine besondere Regelung enthält, ist die Vereinssatzung entsprechend anwendbar.
  3. Die Jugendordnung tritt mit ihrer Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung des Vereins in Kraft.

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